Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Im Falle der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nicht eine ausdrückliche Fristsetzung zu verlangen, sondern es genügt eine in ihrem Ausmaß dem konkreten Rechtsverhältnis entsprechende Fristgewährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024470Dokumentnummer
JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_001