RS OGH 1965/7/8 8Ob190/65

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Veröffentlicht am 08.07.1965
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Norm

ABGB §33

Rechtssatz

Beim Grundsatz der formellen Gegenseitigkeit ist es nicht erforderlich, daß die Inländer in dem in Frage stehenden Ausland dieselben Rechte genießen, die ihnen das inländische Recht einräumt, sondern es genügt, daß sie dort nicht anders behandelt werden, als die Angehörigen dieses ausländischen Staates.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 190/65
    Entscheidungstext OGH 08.07.1965 8 Ob 190/65
    EvBl 1965/440 S 656 = JBl 1966,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009208

Dokumentnummer

JJR_19650708_OGH0002_0080OB00190_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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