Norm
ABGB §33Rechtssatz
Beim Grundsatz der formellen Gegenseitigkeit ist es nicht erforderlich, daß die Inländer in dem in Frage stehenden Ausland dieselben Rechte genießen, die ihnen das inländische Recht einräumt, sondern es genügt, daß sie dort nicht anders behandelt werden, als die Angehörigen dieses ausländischen Staates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009208Dokumentnummer
JJR_19650708_OGH0002_0080OB00190_6500000_001