Norm
PresseG §30Rechtssatz
Die Übertretung nach § 30 PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach § 30 PresseG für das Vergehen nach § 91 UrhG ist daher ausgeschlossen.Die Übertretung nach Paragraph 30, PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach Paragraph 30, PresseG für das Vergehen nach Paragraph 91, UrhG ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072071Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0090OS00139_6400000_002