RS OGH 1965/7/13 9Os139/64

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Veröffentlicht am 13.07.1965
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Norm

PresseG §30
UrhG §91

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 30 PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach § 30 PresseG für das Vergehen nach § 91 UrhG ist daher ausgeschlossen.Die Übertretung nach Paragraph 30, PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach Paragraph 30, PresseG für das Vergehen nach Paragraph 91, UrhG ist daher ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 139/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1965 9 Os 139/64
    Veröff: ÖBl 1966,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072071

Dokumentnummer

JJR_19650713_OGH0002_0090OS00139_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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