RS OGH 1975/4/30 2Ob262/65, 7Ob101/72, 1Ob64/75

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Veröffentlicht am 28.07.1965
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Rechtssatz

Einem nach § 8 EntmO bestellten vorläufigen Beistand kommt jedenfalls dann keine Rekurslegitimation im Verfahren über seine Bestellung zu, wenn er noch nicht rechtskräftig zum vorläufigen Beistand bestellt wurde.Einem nach Paragraph 8, EntmO bestellten vorläufigen Beistand kommt jedenfalls dann keine Rekurslegitimation im Verfahren über seine Bestellung zu, wenn er noch nicht rechtskräftig zum vorläufigen Beistand bestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 262/65
    Entscheidungstext OGH 28.07.1965 2 Ob 262/65
  • 7 Ob 101/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 7 Ob 101/72
    Beisatz: Hier Beistand einer beschränkt Entmündigten. (T1)
  • RS0006589">1 Ob 64/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 64/75
    Abweichend; SZ 48/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006589

Dokumentnummer

JJR_19650728_OGH0002_0020OB00262_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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