RS OGH 1981/11/6 6Ob204/65, 7Ob153/69, 1Ob696/81

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Veröffentlicht am 11.08.1965
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Rechtssatz

Die Einwendung eines Grundeigentümers, mit der Bauführung des Nachbarn nicht einverstanden zu sein, weil dadurch seine Liegenschaft im Luft- und Lichteinfall beeinträchtigt wird, kann als eine nachbarrechtliche auf § 364 ABGB gegründete Einwendung privatrechtlicher Natur angesehen werden. Durch eine solche Einwendung wird eine Rechtsunsicherheit für den Bauführer geschaffen, die er im Wege einer Feststellungsklage beseitigen kann.Die Einwendung eines Grundeigentümers, mit der Bauführung des Nachbarn nicht einverstanden zu sein, weil dadurch seine Liegenschaft im Luft- und Lichteinfall beeinträchtigt wird, kann als eine nachbarrechtliche auf Paragraph 364, ABGB gegründete Einwendung privatrechtlicher Natur angesehen werden. Durch eine solche Einwendung wird eine Rechtsunsicherheit für den Bauführer geschaffen, die er im Wege einer Feststellungsklage beseitigen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010606

Dokumentnummer

JJR_19650811_OGH0002_0060OB00204_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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