Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
Ein Miteigentümer eines Hauses, der nicht die Mehrheit der Anteile hat, ist auch für sich allein nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015636Dokumentnummer
JJR_19650811_OGH0002_0070OB00206_6500000_002