RS OGH 1976/12/1 8Ob215/65, 1Ob776/76

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Veröffentlicht am 18.08.1965
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Rechtssatz

Wird ein Teil des Nachlasses in Form einer Erbteilungsvorschrift einer bestimmten Gruppe von Miterben vermacht, so ist die Besorgung und Verwaltung dieses Teiles den betreffenden Miterben zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008144

Dokumentnummer

JJR_19650818_OGH0002_0080OB00215_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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