Norm
ZPO §102Rechtssatz
Bei Ortsabwesenheit des Adressaten darf zu Handen der im § 102 ZPO genannten Personen nur unter den gleichen Voraussetzungen zugestellt werden, unter denen eine Ersatzzustellung nach § 104 ZPO zulässig ist.Bei Ortsabwesenheit des Adressaten darf zu Handen der im Paragraph 102, ZPO genannten Personen nur unter den gleichen Voraussetzungen zugestellt werden, unter denen eine Ersatzzustellung nach Paragraph 104, ZPO zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036348Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0030OB00062_6500000_001