Norm
EO §4Rechtssatz
Für das Begehren der betreibenden Gläubigerin auf Androhung einer Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO, auf Ermächtigung einer Ersatzvornahme und Bestimmung der Kosten derselben gemäß § 356 Abs 1 EO und auf Bestimmung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden nach § 355 Abs 2 EO ist nicht das Bewilligungs-(Titel-)gericht, als welches das Erstgericht einschreitet, sondern das Exekutionsgericht zuständig.Für das Begehren der betreibenden Gläubigerin auf Androhung einer Geldstrafe nach Paragraph 355, Absatz eins, EO, auf Ermächtigung einer Ersatzvornahme und Bestimmung der Kosten derselben gemäß Paragraph 356, Absatz eins, EO und auf Bestimmung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden nach Paragraph 355, Absatz 2, EO ist nicht das Bewilligungs-(Titel-)gericht, als welches das Erstgericht einschreitet, sondern das Exekutionsgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000138Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00134_6500000_002