Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Durch die Anweisung des Frachtführers seitens des Empfängers, das Frachtgut zwecks Entladung zum Kran des Empfängers zu bringen, und durch die Befolgung dieser Anweisung übernimmt der Empfänger konkludent das sonst dem Frachtführer obliegende Entladen. Er haftet daher dem Frachtführer für den diesem aus dem Entladen durch seine ( des Auftraggebers ) Leute entstehenden Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014527Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0060OB00216_6500000_001