Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des § 285 Abs 3 EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB).Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des Paragraph 285, Absatz 3, EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach Paragraph 1101, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003760Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00132_6300000_001