RS OGH 1965/9/2 8Ob177/65, 1Ob152/69, 5Ob303/69 (5Ob304/69), 6Ob263/72, 5Ob270/73, 5Ob543/77, 7Ob328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1965
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Norm

ABGB §179a Abs1
ABGB §179a Abs2
ABGB §886

Rechtssatz

Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:

1)

Abschluss eines schriftlichen Vertrages und

2)

gerichtliche Bewilligung der Annahme.

Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Hat der Vater seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber dem anzunehmenden Kind vernachlässigt, dann kann er sich zur Rechtfertigung der Weigerung seiner Zustimmung darauf berufen, dass der Annehmende der Mann sei, der seine Ehe zerstört habe.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 177/65
    Entscheidungstext OGH 02.09.1965 8 Ob 177/65
    Veröff: SZ 38/130 = EvBl 1966/23 S 35
  • 1 Ob 152/69
    Entscheidungstext OGH 29.08.1969 1 Ob 152/69
    nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und2) gerichtliche Bewilligung der Annahme. (T1)
  • 5 Ob 303/69
    Entscheidungstext OGH 03.12.1969 5 Ob 303/69
    nur: Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines besonderen Sachwalters zum Abschluss des Adoptionsvertrages erübrigt sich daher. (T3) Veröff: SZ 42/183
  • 6 Ob 263/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 263/72
    nur T1; nur T2; Veröff: NZ 1974,57
  • 5 Ob 270/73
    Entscheidungstext OGH 23.01.1964 5 Ob 270/73
    nur T1; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 543/77
    nur T1; nur T2; Beisatz: Die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann zugleich mit der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt erfolgen. Ein förmlicher Entscheidungsausspruch hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht nötig; es genügt, wenn der Entscheidungswille in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird. (T4)
  • 7 Ob 328/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 328/01p
    nur T1; Beisatz: Schriftlicher Vertrag im Sinne von § 886 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2002/14
  • 7 Ob 68/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 68/02d
    nur T1; Beis wie T5
  • 7 Ob 7/03k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 7/03k
    Auch; nur: Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und2) gerichtliche Bewilligung der Annahme.Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (T6)
  • 2 Ob 140/03g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2003 2 Ob 140/03g
    Auch; nur T6; Beisatz: Ist der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Diesfalls wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam. (T7)
  • 7 Ob 288/03h
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 288/03h
    nur T1; Veröff: SZ 2004/3
  • 10 Ob 83/05m
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 83/05m
    nur T1; Beisatz: Für den Fall der Bewilligung wird die Adoption gemäß § 179a Abs 1 Satz 2 ABGB rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam. (T8)
  • 6 Ob 297/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 297/05b
    Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T9)
  • 2 Ob 201/06g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 201/06g
    Beisatz: Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände (hier: Volljährigkeit des Wahlkindes) außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 1 79a Satz 3 ABGB) eintritt. (T10)
  • 2 Ob 37/06i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 37/06i
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 148/11k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
    Vgl auch
  • 4 Ob 128/12w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 128/12w
    Auch; nur T1; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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