Norm
ABGB §179a Abs1Rechtssatz
Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei Akte zustande, die streng auseinanderzuhalten sind:
1) Abschluss eines schriftlichen Vertrages und
2) gerichtliche Bewilligung der Annahme.
Zu 1) Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, dann ersetzt das Gericht durch Beschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist der schriftliche Adoptionsvertrag abgeschlossen. Hat der Vater seine sittlichen Verpflichtungen gegenüber dem anzunehmenden Kind vernachlässigt, dann kann er sich zur Rechtfertigung der Weigerung seiner Zustimmung darauf berufen, dass der Annehmende der Mann sei, der seine Ehe zerstört habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024