Norm
EO §4Rechtssatz
Es entspricht der Gerichtsübung, daß in einem Fall, als die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 Abs 1 EO in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes fallende Vollzugsanträge verbindet, das Bewilligungsgericht lediglich die zur Erwirkung der Unterlassung gemäß § 355 Abs 1 EO zu führende Exekution, allenfalls bezüglich der Kosten auch eine Fahrnisexekution, bewilligt, sich im übrigen aber - auch hinsichtlich der im Antrag enthaltenen Vollzugsanträge - damit begnügt, das Gericht zu benennen, das als Exekutionsgericht einzuschreiten hat.Es entspricht der Gerichtsübung, daß in einem Fall, als die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach Paragraph 355, Absatz eins, EO in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes fallende Vollzugsanträge verbindet, das Bewilligungsgericht lediglich die zur Erwirkung der Unterlassung gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO zu führende Exekution, allenfalls bezüglich der Kosten auch eine Fahrnisexekution, bewilligt, sich im übrigen aber - auch hinsichtlich der im Antrag enthaltenen Vollzugsanträge - damit begnügt, das Gericht zu benennen, das als Exekutionsgericht einzuschreiten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000137Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00134_6500000_001