Norm
JGG 1961 §44 Abs2Rechtssatz
Das Strafurteil hat einen Kostenausspruch nach dem § 389 StPO auch dann zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für den Nachlaß der ganzen Kosten im Sinne des § 44 Abs 2 JGG 1961 gegeben sind. Eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle hat nach Rechtskraft des Urteils in Beschlußform zu ergehen. Die im § 381 Abs 1 Z 4 StPO genannten Gebühren können nach dem § 44 Abs 2 JGG 1961 nicht erlassen werden.Das Strafurteil hat einen Kostenausspruch nach dem Paragraph 389, StPO auch dann zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für den Nachlaß der ganzen Kosten im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, JGG 1961 gegeben sind. Eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle hat nach Rechtskraft des Urteils in Beschlußform zu ergehen. Die im Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO genannten Gebühren können nach dem Paragraph 44, Absatz 2, JGG 1961 nicht erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0088586Dokumentnummer
JJR_19650903_OGH0002_0100OS00090_6500000_001