RS OGH 1965/9/8 1Ob141/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 A

Rechtssatz

Der Minderheitseigentümer ist ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht befugt, zu der von ihm im gemeinsamen Haus benützten Garage ein weiteres Garagentor durchbrechen zu lassen, und zwar gleichgültig, ob dies als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung oder als wichtige Veränderung angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/65
    Entscheidungstext OGH 08.09.1965 1 Ob 141/65
    Veröff: MietSlg 17040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015587

Dokumentnummer

JJR_19650908_OGH0002_0010OB00141_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten