Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Der Minderheitseigentümer ist ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht befugt, zu der von ihm im gemeinsamen Haus benützten Garage ein weiteres Garagentor durchbrechen zu lassen, und zwar gleichgültig, ob dies als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung oder als wichtige Veränderung angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015587Dokumentnummer
JJR_19650908_OGH0002_0010OB00141_6500000_001