RS OGH 1965/9/9 2Ob246/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1965
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Norm

StVO §20 Abs1 IA11

Rechtssatz

Eine Geschwindigkeit ist dann nicht als überhöht zu werten, wenn der Fahrzeuglenker in der Lage wäre, einem von rechts Kommenden den Vorrang einzuräumen; es ist nicht nötig, daß er auch vor einem von links kommenden Fahrzeug anhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 246/65
    Entscheidungstext OGH 09.09.1965 2 Ob 246/65
    Veröff: ZVR 1966/103 S 119

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074711

Dokumentnummer

JJR_19650909_OGH0002_0020OB00246_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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