Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 F7Rechtssatz
Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044651Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0060OB00148_6500000_002