RS OGH 1965/9/15 Ds2/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1965
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Norm

JN §19
NO §157
RL für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes Pkt19

Rechtssatz

1.) Abgrenzung zwischen Disziplinarvergehen und zulässigem Vorbringen in einem Ablehnungsantrag.

2.) Es ist allgemeine Übung zwischen Rechtsvertretern, daß sie sich in Rechtssachen nicht an die Gegenpartei persönlich, sondern an deren Vertreter wenden oder diesen zumindest eine Anschrift der an die Gegenpartei gerichteten Korrespondenz zukommen lassen. wer sich über diese allgemeine Übung grundlos hinwegsetzt, begeht ein Disziplinarvergehen.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 Ds 2/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0045953

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0000DS00002_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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