Norm
AKB Art14Rechtssatz
Die Berufung auf § 14 AKB stellt sich nicht als Einrede der Schiedsgerichtsklausel dar und bewirkt daher weder die der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch die der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts. Vielmehr handelt es sich um die Festsetzung von Schiedsgutachten. Dies besagt nichts anderes, als daß vor Erstattung des Gutachtens oder vor der Unmöglichkeit eines solchen die Forderung nicht fällig ist (SZ 34/171 ua). Die Einwendung ist daher rein privatrechtlicher Natur.Die Berufung auf Paragraph 14, AKB stellt sich nicht als Einrede der Schiedsgerichtsklausel dar und bewirkt daher weder die der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch die der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts. Vielmehr handelt es sich um die Festsetzung von Schiedsgutachten. Dies besagt nichts anderes, als daß vor Erstattung des Gutachtens oder vor der Unmöglichkeit eines solchen die Forderung nicht fällig ist (SZ 34/171 ua). Die Einwendung ist daher rein privatrechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0083583Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_004