RS OGH 1987/12/2 12Os125/65, 15Os156/87

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Veröffentlicht am 15.09.1965
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Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für Nebenstrafen. Es darf daher nicht nur keine dem Ausmaß nach höhere sowie ihrer Art nach schärfere Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt, sondern insbesondere mit der Hauptstrafe auch keine Nebenstrafe verbunden werden, die nicht schon in dem seinerzeitigen lediglich zu Gunsten des Angeklagten angefochtenen Urteil enthalten war; dies selbst dann nicht, wenn die Hauptstrafe herabgesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100730

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0120OS00125_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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