RS OGH 1965/9/21 8Ob251/65, 4Ob520/83, 6Ob189/98g, 5Ob58/14m

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Veröffentlicht am 21.09.1965
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Norm

ABGB §655
ABGB §696

Rechtssatz

Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. Keine Suspensivbedingung, wenn der Erblasser erklärt: "Komme ich nicht mehr in die Heimat, so gehört das Haus und die große Wiese dir oder deinen Kindern". Bloße Bezeichnung der Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung (GlU. 4360).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 251/65
    Entscheidungstext OGH 21.09.1965 8 Ob 251/65
    EvBl 1966/74 S 97 = SZ 38/144
  • 4 Ob 520/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 520/83
    Auch; nur: Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. (T1)
  • 6 Ob 189/98g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
    nur T1; Veröff: SZ 71/166
  • 5 Ob 58/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 58/14m
    Auch; Beisatz: Die Erblasserin hat ihre Anordnung rund 20 Jahre lang und jedenfalls zuletzt in einer Handtasche mit zwei Sparbüchern aufbewahrt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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