Norm
ABGB §655Rechtssatz
Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. Keine Suspensivbedingung, wenn der Erblasser erklärt: "Komme ich nicht mehr in die Heimat, so gehört das Haus und die große Wiese dir oder deinen Kindern". Bloße Bezeichnung der Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung (GlU. 4360).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014