Norm
ABGB §915Rechtssatz
Daß der Vertragsverfasser auch gewillkürter Vertreter einer der Vertragsteile ist, führt nicht dazu, daß alle undeutlichen Äußerungen in dem von ihm verfaßten Vertrag zu Lasten des von ihm vertretenen Vertragsteiles gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017998Dokumentnummer
JJR_19650921_OGH0002_0080OB00226_6500000_001