RS OGH 2002/10/24 11Os149/65, 8Ob204/78, 2Ob260/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1965
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Norm

StVO 1960 §60 Abs3
  1. StVO 1960 § 60 heute
  2. StVO 1960 § 60 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 60 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 60 gültig von 01.05.1986 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges, somit auch eines Kraftfahrzeuges, darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet ist, daß alle sich ihm nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des stillstehenden Fahrzeuges, insbesondere diejenigen, die in die Fahrbahn ragen, auf die im Gesetz angegebene Entfernung leicht und ohne Mühe erkennen können.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 149/65
    Entscheidungstext OGH 23.09.1965 11 Os 149/65
    Veröff: ZVR 1966/205 S 205 = KJ 1966,10 = RZ 1966,63
  • 8 Ob 204/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 204/78
  • RS0075395">2 Ob 260/02b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 260/02b
    Auch; Beisatz: Die Ausnahme von der Beleuchtungspflicht betreffend abgestellte Fahrzeuge tritt nicht schon dadurch ein, dass das (unbeleuchtet) abgestellte Fahrzeug durch das Abblendlicht herannahender Fahrzeuge auf eine Entfernung von rund 50m erkannt werden kann. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075395

Dokumentnummer

JJR_19650923_OGH0002_0110OS00149_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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