Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Deckung eines Anspruches, der nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden kann, kann als nachteiliges Rechtsgeschäft gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO angefochten werden. "Nachteilig" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jedes Rechtsgeschäft, das schon im Zeitpunkt seiner Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen mußte, als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges kennbar werden mußte. Zur Anfechtung genügt also die Möglichkeit der Erhöhung einer Befriedigungsaussicht der Gläubiger des Gemeinschuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064921Dokumentnummer
JJR_19650923_OGH0002_0050OB00108_6500000_001