Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Unzeit eines Teilungsbegehrens, wenn das konkrete Teilungsbegehren wegen voraussichtlicher Versagung der Genehmigung der Grundabteilung durch die Baubehörde undurchführbar sein wird und sichfür eine andere Abteilung wegen der notwendig werdenden Änderung der Grundgrenzen der offenbar notwendig werdende Wertausgleich der Höhe nach gar nicht überblicken läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015583Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0010OB00154_6500000_001