Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Der Beschädiger haftet nur für adäquat verursachten Schaden. - Hat der Geldschuldner durch Verzug dem Gläubiger Kosten verursacht, so haftet er dafür (über die Verzugszinsen hinaus) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Verhältnis zwischen Kaufleuten. - Nimmt aber der Gläubiger den Verzug zum Anlaß, um seine gesamte Kreditbasis von Wechselkredit und Hypothekenkredit umzustellen und dafür im Verhältnis zum Forderungsbetrag ungewöhnlich hohe Kosten aufzuwenden, so sind diese vom Schuldner nicht adäquat verursacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0030631Dokumentnummer
JJR_19650929_OGH0002_0060OB00256_6500000_001