RS OGH 1965/9/29 6Ob256/65

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Veröffentlicht am 29.09.1965
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Norm

ABGB §1324
ABGB §1333
4.EVHGB Art8 Nr2

Rechtssatz

Der Beschädiger haftet nur für adäquat verursachten Schaden. - Hat der Geldschuldner durch Verzug dem Gläubiger Kosten verursacht, so haftet er dafür (über die Verzugszinsen hinaus) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Verhältnis zwischen Kaufleuten. - Nimmt aber der Gläubiger den Verzug zum Anlaß, um seine gesamte Kreditbasis von Wechselkredit und Hypothekenkredit umzustellen und dafür im Verhältnis zum Forderungsbetrag ungewöhnlich hohe Kosten aufzuwenden, so sind diese vom Schuldner nicht adäquat verursacht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 256/65
    Entscheidungstext OGH 29.09.1965 6 Ob 256/65
    Veröff: JBl 1966,473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0030631

Dokumentnummer

JJR_19650929_OGH0002_0060OB00256_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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