-             7 Ob 231/65
  Entscheidungstext  OGH  29.09.1965  7 Ob 231/65
                             -             3 Ob 72/58
  Entscheidungstext  OGH  20.05.1958  3 Ob 72/58
  Veröff: EvBl 1958,/30 S 572
                             -             8 Ob 65/66
  Entscheidungstext  OGH  15.03.1966  8 Ob 65/66
                             -             1 Ob 217/69
  Entscheidungstext  OGH  11.12.1969  1 Ob 217/69
  Veröff: RZ 1970,124
                             -             6 Ob 86/73
  Entscheidungstext  OGH  17.05.1973  6 Ob 86/73
                             -             7 Ob 68/73
  Entscheidungstext  OGH  30.05.1973  7 Ob 68/73
  Beisatz: Eine Realteilung, welche eine Arrondierung durch Zukauf von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke voraussetzt, ist nicht möglich. (T1) 
Veröff: ImmZ 1973,302
                             -             1 Ob 77/73
  Entscheidungstext  OGH  23.05.1973  1 Ob 77/73
                             -             1 Ob 111/74
  Entscheidungstext  OGH  09.07.1974  1 Ob 111/74
                             -             6 Ob 127/75
  Entscheidungstext  OGH  18.12.1975  6 Ob 127/75
  Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
                             -             8 Ob 536/81
  Entscheidungstext  OGH  11.03.1982  8 Ob 536/81
                             -             4 Ob 510/82
  Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353
                             -             1 Ob 579/83
  Entscheidungstext  OGH  27.04.1983  1 Ob 579/83
  Veröff: MietSlg 35065
                             -             3 Ob 501/86
  Auch; Beisatz: Eine Verschiedenheit der Teilstücke schadet nur dann nicht, wenn die annähernd gleiche Beschaffenheit der beiden Teilstücke ohne weitere Schwierigkeiten herbeigeführt werden könnte. (T2)
                             -             1 Ob 613/87
  Veröff: MietSlg XXXIX/33
                             -             6 Ob 712/87
  Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % (hier: 3,36 %) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muss im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T3)
                             -             6 Ob 554/88          
                   -             1 Ob 561/92
  Auch
                             -             5 Ob 11/98y
  Vgl auch; Beis wie T3
                             -             5 Ob 89/99w
  Vgl auch
                             -             5 Ob 17/01p
  Vgl auch; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T4)
                             -             7 Ob 258/01v          
                   -             5 Ob 15/02w
  Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5)
                             -             10 Ob 242/02i
  Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T6)
Beis wie T3 nur: Beträgt der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied". (T7)
Beis wie T4 nur: nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T8)
Beisatz: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert (vergleiche 
5 Ob 282/99b ua). (T9)
                              -             5 Ob 61/04p
  Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41 % sinkt. (T10)
                             -             3 Ob 178/05f
  Auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11)
                             -             5 Ob 4/09p
  Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T12)
Veröff: SZ 2009/55
                             -             5 Ob 36/09v
  Vgl; Beis wie T12 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T13)
                             -             5 Ob 6/10h
  Vgl; Beis ähnlich wie T13
                             -             5 Ob 93/10b
  Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T14)
Bem: Siehe auch RS0126365. (T15)
Veröff: SZ 2010/146
                             -             4 Ob 163/10i
  Vgl; Beis wie T11
                             -             5 Ob 209/10m
  Auch; Beis wie T12; Bem: Siehe auch 
RS0013831. (T16)
                              -             5 Ob 122/16a
  Entscheidungstext  OGH  11.07.2016  5 Ob 122/16a
  Auch
                             -             5 Ob 45/18f
  Auch
                             -             5 Ob 121/21m
  Beis wie T13