Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Grundsätzlich wird durch die Aufnahme eines an sich gesetzlich zulässigen Beweises auch gegen den Widerspruch einer Partei der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 StPO nicht hergestellt.Grundsätzlich wird durch die Aufnahme eines an sich gesetzlich zulässigen Beweises auch gegen den Widerspruch einer Partei der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, StPO nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100889Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0110OS00171_6500000_003