RS OGH 1965/9/30 2Ob224/65

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Veröffentlicht am 30.09.1965
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Rechtssatz

Der Halter des Kraftfahrzeugs haftet, wenn der Lenker infolge eines Insektenstichs ins Auge während der Fahrt den Wagen verreißt und es dadurch zum Unfall kommt (Bedeutung der Neuregelung des § 9 EKHG gegenüber § 7 des vor dem EKHG geltenden KraftfVerkG).Der Halter des Kraftfahrzeugs haftet, wenn der Lenker infolge eines Insektenstichs ins Auge während der Fahrt den Wagen verreißt und es dadurch zum Unfall kommt (Bedeutung der Neuregelung des Paragraph 9, EKHG gegenüber Paragraph 7, des vor dem EKHG geltenden KraftfVerkG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0058828

Dokumentnummer

JJR_19650930_OGH0002_0020OB00224_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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