RS OGH 1965/10/6 3Ob147/65, 3Ob11/68, 3Ob41/72, 3Ob47/72, 1Ob276/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §888
ABGB §889
EO §7 Abs1 Bb1

Rechtssatz

Wird zwei Personen ein einheitlicher Unterhaltsbetrag versprochen, so ergibt sich daraus nicht, daß bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der einen, die andere Person die Hälfte des Betrages zu erhalten habe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 147/65
    JBl 1966,209 = EvBl 1966/215 S 263
  • 3 Ob 11/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 3 Ob 11/68
    Vgl aber; Beisatz: An der Bestimmtheit des Exekutionstitels ändert nichts, daß die vom Verpflichteten zu erbringende Leistung als "Wirtschaftsgeld für zwei Personen" bezeichnet ist und das im Vergleich bestimmt wird, der der betreibenden Gläubigerin auszubezahlende Betrag sei "nur für Verköstigung der beiden Ehegatten" bestimmt. Durch die Anführung des Verwendungszweckes der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistungen ändert sich weder etwas daran, daß die betreibende Gläubigerin allein auf Grund des Vergleiches berechtigt ist, vom Verpflichteten die Leistung der S 500,-- wöchentlich zu begehren, noch ändert sich etwas an dem Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung. (T1)
  • 3 Ob 41/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 3 Ob 41/72
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Durch die Anführung des Verwendungszweckes der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistungen ändert sich weder etwas daran, daß die betreibende Gläubigerin allein auf Grund des Vergleiches berechtigt ist, vom Verpflichteten die Leistung der S 500,-- wöchentlich zu begehren, noch ändert sich etwas an dem Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung. (T2)
  • 3 Ob 47/72
    Entscheidungstext OGH 27.04.1972 3 Ob 47/72
    Beisatz: Vergleich auf Bezahlung eines Wirtschaftsgeldes (T3)
  • 1 Ob 276/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 276/97p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000618

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00147_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten