Norm
ABGB §888Rechtssatz
Wird zwei Personen ein einheitlicher Unterhaltsbetrag versprochen, so ergibt sich daraus nicht, daß bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der einen, die andere Person die Hälfte des Betrages zu erhalten habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000618Dokumentnummer
JJR_19651006_OGH0002_0030OB00147_6500000_001