RS OGH 1965/10/6 3Ob93/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1965
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Norm

AO §23 Z3
AO §53a
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wurde ein Exekutionstitel für eine Gehaltsforderung erwirkt, die auf Leistungen beruht, welche zum Teil vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (§ 23 Z 3 AO), zum Teil nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Geschäftsführungsschulden) fallen, dann wird dieser Exekutionstitel durch die nachfolgende unbestrittene Eintragung der Forderung in das Anmeldungsverzeichnis bei rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches nur hinsichtlich des nach § 23 Z 3 AO zu beurteilenden Teilbetrages der Forderung außer Kraft gesetzt. Hinsichtlich der Geschäftsführungsschuld, die durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt wird, bleibt er aufrecht.Wurde ein Exekutionstitel für eine Gehaltsforderung erwirkt, die auf Leistungen beruht, welche zum Teil vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Paragraph 23, Ziffer 3, AO), zum Teil nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Geschäftsführungsschulden) fallen, dann wird dieser Exekutionstitel durch die nachfolgende unbestrittene Eintragung der Forderung in das Anmeldungsverzeichnis bei rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches nur hinsichtlich des nach Paragraph 23, Ziffer 3, AO zu beurteilenden Teilbetrages der Forderung außer Kraft gesetzt. Hinsichtlich der Geschäftsführungsschuld, die durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt wird, bleibt er aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 93/65
    Veröff: EvBl 1966/223 S 269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0052213

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00093_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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