Norm
ASVG §105aRechtssatz
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Auslagen für eine Pflegeperson, ist auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergegangen, als er den Geschädigten einen Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG bezahlte. Es handelt sich dabei um kongruente Ansprüche.Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Auslagen für eine Pflegeperson, ist auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergegangen, als er den Geschädigten einen Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105, a ASVG bezahlte. Es handelt sich dabei um kongruente Ansprüche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084155Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0020OB00314_6500000_003