Norm
StVO §5 Abs1 BRechtssatz
Aus einem Alkoholgenuß unmittelbar vor Antritt einer Fahrt, unbekümmert um die daraus während der Fahrt notwendig eintretenden Folgen ergibt sich ein besonders grobes Verschulden, auch wenn der Täter zur Unfallszeit noch nicht einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073254Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0110OS00095_6500000_001