Rechtssatz
Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach § 1111 ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.Der Bestandnehmer hat gemäß Paragraph 1111, ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (Paragraph 1298, ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach Paragraph 1111, ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020658Im RIS seit
12.10.1965Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025