Norm
ABGB §271Rechtssatz
Die Bestellung der Mutter zur besonderen Sachwalterin bereits vor Beginn der entsprechenden Ermittlungen ist zwar nicht üblich, beeinträchtigt aber auch nicht die Rechte des Vaters und gesetzlichen Vertreters. Er kann sich, da das hierüber eingeleitete Verfahren gegen ihn gerichtet ist, gegen eine solche Bestellung auch nicht zur Wehr setzten. In der Unterlassung seiner Vernehmung zu diesem Antrag liegt daher weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Nichtigkeit. Das seine Interessen berührende Verfahren beginnt erst mit den entsprechenden Ermittlungen zur Frage der Unterhaltsleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049054Dokumentnummer
JJR_19651013_OGH0002_0070OB00263_6500000_001