RS OGH 1965/10/13 7Ob263/65, 7Ob116/67, 1Ob193/70 (1Ob194/70, 1Ob197/70), 1Ob91/73

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Veröffentlicht am 13.10.1965
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Die Bestellung der Mutter zur besonderen Sachwalterin bereits vor Beginn der entsprechenden Ermittlungen ist zwar nicht üblich, beeinträchtigt aber auch nicht die Rechte des Vaters und gesetzlichen Vertreters. Er kann sich, da das hierüber eingeleitete Verfahren gegen ihn gerichtet ist, gegen eine solche Bestellung auch nicht zur Wehr setzten. In der Unterlassung seiner Vernehmung zu diesem Antrag liegt daher weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Nichtigkeit. Das seine Interessen berührende Verfahren beginnt erst mit den entsprechenden Ermittlungen zur Frage der Unterhaltsleistung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 263/65
    Entscheidungstext OGH 13.10.1965 7 Ob 263/65
    Veröff: SZ 38/163
  • 7 Ob 116/67
    Entscheidungstext OGH 27.07.1967 7 Ob 116/67
    Vgl; Veröff: EvBl 1968/55 S 99
  • 1 Ob 193/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 1 Ob 193/70
  • 1 Ob 91/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 91/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049054

Dokumentnummer

JJR_19651013_OGH0002_0070OB00263_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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