RS OGH 1965/10/13 5Ob258/65

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Veröffentlicht am 13.10.1965
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Norm

EheG §51
EheG §54
  1. EheG § 51 gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

Mangelnde sittliche Rechtfertigung der Scheidung gemäß § 51 EheG im Sinne von § 54 EheG, wenn die Eifersuchtsparanoia der Frau mit vorangegangen Ehebrüchen des Mannes insoferne zusammenhängt, als die Erkrankung vielleicht in einer harmloseren Form aufgetreten wäre, wenn der Mann nicht die Ehe gebrochen hätte, wobei noch gegen die Scheidung spricht, daß die Ehegatten 57 bzw 58 Jahre alt sind, die Frau sich vor Ausbruch der Krankheit stets tadellos verhalten hat und wirtschaftlich im Falle der Scheidung benachteiligt wäre.Mangelnde sittliche Rechtfertigung der Scheidung gemäß Paragraph 51, EheG im Sinne von Paragraph 54, EheG, wenn die Eifersuchtsparanoia der Frau mit vorangegangen Ehebrüchen des Mannes insoferne zusammenhängt, als die Erkrankung vielleicht in einer harmloseren Form aufgetreten wäre, wenn der Mann nicht die Ehe gebrochen hätte, wobei noch gegen die Scheidung spricht, daß die Ehegatten 57 bzw 58 Jahre alt sind, die Frau sich vor Ausbruch der Krankheit stets tadellos verhalten hat und wirtschaftlich im Falle der Scheidung benachteiligt wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 258/65
    Entscheidungstext OGH 13.10.1965 5 Ob 258/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056856

Dokumentnummer

JJR_19651013_OGH0002_0050OB00258_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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