RS OGH 1965/10/13 7Ob304/65

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Veröffentlicht am 13.10.1965
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Norm

ABGB §811

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Kurator einer Verlassenschaft, welcher zu deren Vertretung in einem bestimmten Verfahren bestellt worden ist, die an ihn zugestellte Ausfertigung des Beschlusses über seine Bestellung dem Gericht zurückzustellen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 304/65
    Entscheidungstext OGH 13.10.1965 7 Ob 304/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015506

Dokumentnummer

JJR_19651013_OGH0002_0070OB00304_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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