Norm
ABGB §811Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Kurator einer Verlassenschaft, welcher zu deren Vertretung in einem bestimmten Verfahren bestellt worden ist, die an ihn zugestellte Ausfertigung des Beschlusses über seine Bestellung dem Gericht zurückzustellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015506Dokumentnummer
JJR_19651013_OGH0002_0070OB00304_6500000_001