Norm
EO §299Rechtssatz
Künftige Bezüge aus einem Dauerschuldverhältnis können auch für sich allein gem § 299 EO nur unter der Voraussetzung der Pfändbarkeit von im Zeitpunkt der Pfändung angefallenen Bezügen gepfändet werden.Künftige Bezüge aus einem Dauerschuldverhältnis können auch für sich allein gem Paragraph 299, EO nur unter der Voraussetzung der Pfändbarkeit von im Zeitpunkt der Pfändung angefallenen Bezügen gepfändet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003937Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00148_6500000_001