RS OGH 1965/10/20 3Ob151/65, 5Ob145/13d, 9Ob6/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §1445

Rechtssatz

Ein Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/65
    Entscheidungstext OGH 20.10.1965 3 Ob 151/65
  • 5 Ob 145/13d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 145/13d
    Auch; Beisatz: Nach § 1445 ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger? und Schuldnerstellung aus ein? und demselben Schuldverhältnis in einer Person. (T1)
  • 9 Ob 6/14v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 6/14v
    Vgl aber; Beisatz: Keine Konfusion der Aufwandersatzansprüche nach den §§ 9, 16 KlGG, wenn Unterpächter Grundeigentümer wird und Unter? und Generalpachtvertrag gekündigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten