Norm
ABGB §1445Rechtssatz
Ein Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014