RS OGH 1965/10/20 3Ob112/65 (3Ob113/65)

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Veröffentlicht am 20.10.1965
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Norm

EO §10a B
EStG §76
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß § 10 a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß Paragraph 10, a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/65
    Entscheidungstext OGH 20.10.1965 3 Ob 112/65
    EvBl 1966/98 S 129 = SZ 38/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000505

Dokumentnummer

JJR_19651020_OGH0002_0030OB00112_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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