RS OGH 1965/10/20 3Ob138/65

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Veröffentlicht am 20.10.1965
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Norm

EO §325
EO §331 A
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Anspruch, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muß nach den §§ 325 ff EO in Exekution gezogen werden. Wird der Herausgabeanspruch nach § 294 EO gepfändet, und dem Betreibenden überwiesen, ist dieser legitimiert, gegen den Drittschuldner alle notwendigen Schritte zu unternehmen und Zustimmungserklärungen zu verlangen, es können aber nicht einzelne notwendige Erklärungen als Vermögensrechte iS des § 331 EO gepfändet werden (hier Pfändung der Rechte aus einem Kaufvertrag).Ein Anspruch, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muß nach den Paragraphen 325, ff EO in Exekution gezogen werden. Wird der Herausgabeanspruch nach Paragraph 294, EO gepfändet, und dem Betreibenden überwiesen, ist dieser legitimiert, gegen den Drittschuldner alle notwendigen Schritte zu unternehmen und Zustimmungserklärungen zu verlangen, es können aber nicht einzelne notwendige Erklärungen als Vermögensrechte iS des Paragraph 331, EO gepfändet werden (hier Pfändung der Rechte aus einem Kaufvertrag).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 138/65
    Entscheidungstext OGH 20.10.1965 3 Ob 138/65
    EvBl 1966/38 S 42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004243

Dokumentnummer

JJR_19651020_OGH0002_0030OB00138_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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