RS OGH 1965/10/26 8Ob312/65, 7Ob40/75, 2Ob238/77, 6Ob778/78, 2Ob510/90, 3Ob122/06x

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Veröffentlicht am 26.10.1965
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Norm

ZPO §235 B

Rechtssatz

Die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei von der durch die Erben vertretenen Verlassenschaft in dieselben Erben wegen bereits vor Klagserhebung erfolgter Einantwortung ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung und nicht die Einführung einer neuen Partei in den Rechtsstreit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039627

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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