Norm
ABGB §1168 ffRechtssatz
Werden von Unternehmer erbrachte Teilleistungen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der übrigen vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen für den Besteller wertlos, dann sind die erwähnten Teilleistungen selbst dann, wenn sie sich als notwendige Vorarbeiten darstellen, nicht zu vergüten. Wird die Erfüllung der vom Unternehmer übernommenen Verbindlichkeit durch einen vom Besteller nicht zu vertretenden Zufall unmöglich, dann ist der Besteller berechtigt, die Rückerstattung der von ihm geleisteten Teilzahlung zu verlangen (ZBl 1932 Nr 42).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020162Dokumentnummer
JJR_19651026_OGH0002_0080OB00303_6500000_001