RS OGH 2002/1/30 8Ob204/65, 7Ob328/01p

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Veröffentlicht am 26.10.1965
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Rechtssatz

Das dem minderjährigen Wahlkind durch § 257 Abs 2 AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.Das dem minderjährigen Wahlkind durch Paragraph 257, Absatz 2, AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006311

Dokumentnummer

JJR_19651026_OGH0002_0080OB00204_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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