RS OGH 1965/10/26 8Ob204/65, 7Ob328/01p

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Veröffentlicht am 26.10.1965
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Norm

AußStrG §9 B1
AußStrG §257 Abs2

Rechtssatz

Das dem minderjährigen Wahlkind durch § 257 Abs 2 AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006311

Dokumentnummer

JJR_19651026_OGH0002_0080OB00204_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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