Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Das dem minderjährigen Wahlkind durch § 257 Abs 2 AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.Das dem minderjährigen Wahlkind durch Paragraph 257, Absatz 2, AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006311Dokumentnummer
JJR_19651026_OGH0002_0080OB00204_6500000_001