RS OGH 1965/10/27 7Ob232/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1965
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Norm

ABGB §1295 III
ABGB §1302 B
KFG §85 Abs6 F3
EKHG §6 Abs1
EKHG §19

Rechtssatz

Demjenigen, der im Außenverhältnis für die schuldhafte Schadenszufügung eines Dritten haftet, kann im Innenverhältnis von diesem Dritten nicht ein Auswahlverschulden entgegengehalten werden. Hat sohin ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug mangelhaft gesichert verlassen (Steckenlassen des Zündschlüssels) und hat ein beim Fahrzeug zurückgebliebener Verwandter des Fahrzeughalters (Dritter) das Fahrzeug während der Abwesenheit des Halters unbefugt in Betrieb genommen, und hiebei einen Schaden angerichtet, so kann dieser Dritte (Schwarzfahrer) dem Fahrzeughalter, der den Schaden ersetzt hat und nun gegen den Dritten Rückgriff nimmt, nicht entgegenhalten, daß dieser die Schwarzfahrt durch das Steckenlassen des Zündschlüssels ermöglicht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026192

Dokumentnummer

JJR_19651027_OGH0002_0070OB00232_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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