RS OGH 1965/10/27 7Ob311/65

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Veröffentlicht am 27.10.1965
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Norm

ABGB §918 III

Rechtssatz

Bei einer Speziessache, bei der es auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers, ja, auf seine Vorliebe ankommt, kann von einer Schadensabwendung durch Deckungskauf nicht gesprochen werden. Denn ein solcher setzt voraus, daß sich der Erwerber dadurch das Gleiche beschafft, was er gekauft hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 311/65
    Entscheidungstext OGH 27.10.1965 7 Ob 311/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024504

Dokumentnummer

JJR_19651027_OGH0002_0070OB00311_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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