RS OGH 1965/11/5 2Ob341/65, 8Ob119/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041 C3
ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Durch die Annahme des vom Bestandnehmer verspätet überwiesenen Bestandzinses setzt der Bestandgeber das Bestandverhältnis nicht stillschweigend fort, wenn er sein Räumungsbegehren weiterhin aufrecht erhält. Er ist ja nicht verpflichtet, dem Bestandnehmer das Grundstück bis zur tatsächlichen Räumung unentgeltlich zu überlassen, sondern hat Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des bisherigen Bestandzinses.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 341/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 341/65
    Veröff: MietSlg 17221
  • 8 Ob 119/68
    Entscheidungstext OGH 30.04.1968 8 Ob 119/68
    Ähnlich; Beisatz: Wenn der Dienstgeber nach Auflösung des Dienstverhältnisses auf der Räumung der Dienstwohnung besteht, kann die im Zusammenhang damit erfolgte Entgegennahme eines Benützungsentgelts für die weitere Benützung der Dienstwohnung nicht als stillschweigende Begründung eines Mietverhältnisses ausgelegt werden. (T1) Veröff: MietSlg 20102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025169

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00341_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten