Norm
ABGB §1041 C3Rechtssatz
Durch die Annahme des vom Bestandnehmer verspätet überwiesenen Bestandzinses setzt der Bestandgeber das Bestandverhältnis nicht stillschweigend fort, wenn er sein Räumungsbegehren weiterhin aufrecht erhält. Er ist ja nicht verpflichtet, dem Bestandnehmer das Grundstück bis zur tatsächlichen Räumung unentgeltlich zu überlassen, sondern hat Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des bisherigen Bestandzinses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025169Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00341_6500000_002