Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Kein allgemeiner Rechtssatz, wonach die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nicht die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht ersetzt. Maßgeblich ist, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden kann, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (einschränkend gegenüber 7 Ob 349/56 = EvBl 1957/201).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033209Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00311_6500000_001