RS OGH 1965/11/5 2Ob311/65, 6Ob83/69, 8Ob502/77, 5Ob514/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1965
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Norm

ABGB §1238
ABGB §1239

Rechtssatz

Kein allgemeiner Rechtssatz, wonach die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nicht die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht ersetzt. Maßgeblich ist, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden kann, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (einschränkend gegenüber 7 Ob 349/56 = EvBl 1957/201).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 311/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 311/65
    Veröff: LwBetr 1966,113 = RZ 1966,122 = SZ 38/185
  • 6 Ob 83/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1969 6 Ob 83/69
    nur: Maßgeblich ist, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden kann, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört. (T1) Veröff: EFSlg 11730
  • 8 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 502/77
    nur T1; Beisatz: Vereinbarungen über die Beschränkung der Dienstbarkeit fallen, soweit dadurch ihre Ausübung nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird, in den Rahmen des gewöhnlichen Wirkungskreises einer das Frauenvermögen besorgenden Verwaltung. (T2)
  • 5 Ob 514/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 514/79
    nur T1

Schlagworte

§ 1238 ABGB und § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033209

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00311_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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