RS OGH 1965/11/5 2Ob315/65, 2Ob132/69

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Veröffentlicht am 05.11.1965
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Die Rettungspflicht der Klägerin (Witwe) geht nicht so weit, daß Dritte, nämlich die erblasserischen Söhne, den Unterhaltsentgang der Klägerin und damit die Schadenersatzleistung des Beklagten zu verringern hätten. Der Anspruch gegen die Söhne nach § 796 ABGB greift erst dann Platz, wenn die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz nicht erhalten könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031750

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00315_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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