RS OGH 1965/11/5 2Ob357/65, 2Ob15/66, 8Ob14/79

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Veröffentlicht am 05.11.1965
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Norm

StVO §76 Abs1 IIa

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, als Fußgänger auf Freilandstraßen den linken Fahrbahnrand zu benützen, liegt nicht vor, wenn eine von einem Fahrzeug rechts abgesetzte Person, vom Nachfolgenden Verkehr am Überqueren der Straße gehindert, noch etwa zwanzig Meter am rechten Fahrbahnrand weitergeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 357/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 357/65
    Veröff: ZVR 1966/206 S 206
  • 2 Ob 15/66
    Entscheidungstext OGH 03.02.1966 2 Ob 15/66
    Ähnlich; Beisatz: Beabsichtigt ein Fußgänger, eine Straße, die er, von rechts kommend, betreten hat, nach kurzer Strecke wieder nach rechts zu verlassen, dann ist ihm die Benützung des linken Fahrbahnrandes nicht zumutbar. (T1) Veröff: ZVR 1966/274 S 272
  • 8 Ob 14/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 14/79
    Ähnlich; Beisatz: Es ist dem Fußgänger unzumutbar, die Bundesstraße in der von ihm beabsichtigten Richtung überhaupt nicht zu benützen, sondern sein Gehziel in einer Weise zu erreichen, daß er zunächst in entgegengesetzte Richtung und sich dann von der Bundesstraße wegbegibt, um unter Umgehung eines Hauses über eine andere Straße (nämlich die Gemeindestraße) sein Gehziel (den Gehsteigbeginn) zu erreichen. (T2) Veröff: ZVR 1980/142 S 148

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075573

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00357_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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