Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, als Fußgänger auf Freilandstraßen den linken Fahrbahnrand zu benützen, liegt nicht vor, wenn eine von einem Fahrzeug rechts abgesetzte Person, vom Nachfolgenden Verkehr am Überqueren der Straße gehindert, noch etwa zwanzig Meter am rechten Fahrbahnrand weitergeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075573Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00357_6500000_001